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1339. o. T. Liegnitz.

Das Buch der Verfestungen wird angelegt, in welches diejenigen eingetragen werden, die unter dem Stadtrecht geächtet werden, an erster Stelle diejenigen, die wegen Wunden, in der Mitte des Buches diejenigen, die wegen Todschlag, u. in einem besonderen Papierbuche (ausgestrichen: auf einem eingehefteten Zettel) diejenigen, welche im Hofgericht u. im Landgericht (in districtu), sowie diejenigen, die wegen Raub u. Diebstahl geächtet werden [Dasselbe hat sich nicht mehr erhalten].

Aus dem i. Liegnitzer Stadtarch. befindl. Buch der Verfestungen, dem sogen. Blutbuch, mitgeteilt v. C. J. Schuchard, Die Stadt Liegnitz. Ein deutsches Gemeinwesen bis zur Mitte des 15. Jahrh. (Berlin 1868), S. 153.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.